Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

 

Gebäudeenergieausweis

 

 

Fragen und Antworten zum Energieausweis

1. AllgemeinesEnergieausweis. In Deutschland ist die Bezeichnung Energiepass bereits seit Längerem im Gebrauch. Schon vor der Verabschiedung der EU-Richtlinie existierten bereits zahl reiche lokale Energiepässe.  

Der Energieausweis ist ein Ausweis, der Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. Mit Hilfe des Energie-passes können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Analog zu den Energieeffizienzklassen von Haus-haltsgeräten wird ein Gebäude anhand seiner energetischen Qualität eingestuft. Unter energetischer Qualität versteht man die Tauglichkeit eines Gebäudes Wärmeverluste und dadurch die Energiekosten gering zu halten.

 

1.2. Was ist das Ziel des Energiepasses für Gebäude? 

Ziel des Energiepasses ist es, Markttransparenz im Gebäude-bereich zu erzielen. Der Energiepass weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit die energetische Qualität „sichtbar“. Die Energieeffizienzklasse soll ein Gütesiegel für Wohnungen und Gebäude sein. Er hat für Eigentümer, Mieter und Käufer informierendenCharakter.

 

1.3. Was ist der Unterschied zwischen einem Energieausweis und einem Energiepass? 

Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Beide Begriffe können gleichbedeutend benutzt werden. Die EUGebäuderichtlinie verwendet in erster Linie den Ausdruck

1.4. Wie sieht ein Energieausweis aus? 

Jeder Energieausweis besteht aus 4 Seiten plus einer Seite für die Modernisierungsempfehlungen. Auf der ersten Seite sind grundlegende Informationen zum Gebäude und zum Grund der Ausstellung enthalten. Die zweite Seite ist für die Berechnungen des Bedarfsausweises vorgesehen. Auf der 3. Seite steht der errechnete Energieverbrauchskennwert des betrachteten Gebäudes im Mittelpunkt. Der Wert wird in kWh je Quadratmeter für ein Jahr [kWh/(m²a)

1.5. Wird der Energieausweis pro Wohnung oder pro Gebäude erstellt?

In Deutschland wird bei einem Energieausweis stets der Energiebedarf bzw. der Energieverbrauch des gesamten Gebäudes zu Grunde gelegt. Der Energiepass soll zeigen, wie gut die wärmedämmenden Eigenschaften der Außenhülle und die Qualität der Heizungsanlage sind. Die Unterscheidung von einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes macht keinen Sinn.

Zwischen den Wohnungen befinden sich in der Regel keine nennenswerten Wärmewiderstände, so dass sich die Wärme im Gebäude verteilt. Mieter, die oberhalb oder neben einer „gut beheizten“ Wohnung wohnen, kennen die Situation: Sie selbst müssen ihre Heizungen meist kaum aufdrehen und haben es dennoch angenehm warm.

1.6. Warum sind im Energiepass keine Heizkosten enthalten?

Der Energieausweis betrachtet ausschließlich die energetische Qualität des Gebäudes. Die Heizkosten werden demgegenüber von einer Fülle von Faktoren beeinflusst, die nicht vom Gebäudeeigentümer gesteuert werden können. So sind die Heizkosten davon abhängig, ob jemand viel oder wenig heizt oder auch von unterschiedlichen klimatischen Bedingungen der einzelnen Jahre. Zusätzlich werden die Heizkosten von den Energiepreisen beeinflusst, die sich fortwährend ändern. Der Energiepass soll zukünftige Nutzer von Gebäuden grundlegend darüber informieren, ob bei einem Gebäude tendenziell hohe oder niedrige Energieverbräuche zu erwarten sind.

Der Nutzen besteht darin, Gebäude vor dem Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages miteinander vergleichen zu können. Als Qualitätssiegel für das Gebäude verschafft er dem Mieter eine höhere Transparenz, wie es um den energetischen Zustand und die zu erwartenden Energiekosten des Gebäudes bestellt ist. Gebäudebesitzer erhalten ihrerseits die Möglichkeit mit der energetischen Qualität des Gebäudes und mit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu werben.

1.7. Welchen Nutzen bietet der Ausweis dem Mieter und Eigentümer?

Der Nutzen besteht darin, Gebäude vor dem Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages miteinander vergleichen zu können. Als Qualitätssiegel für das Gebäude verschafft er dem Mieter eine höhere Transparenz, wie es um den energetischen Zustand und die zu erwartenden Energiekosten des Gebäudes bestellt ist. Gebäudebesitzer erhalten ihrerseits die Möglichkeit mit der energetischen Qualität des Gebäudes und mit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu werben.

2. Rechtliches

Die Einführung des Energiepasses in Deutschland basiert im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie über die Gesamtenergie effizienz von Gebäuden - kurz  genannt EU-Gebäuderichtlinie. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland wurde durch Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) durchgeführt.

2.2. Wer braucht einen Energieausweis?

Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder Haus hat ab dem Beginn der Ausweispflicht das Recht auf Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter. Mietern in bestehenden Mietverhältnissen muss kein Ausweis zugänglich gemacht werden. Somit ist ein Ausweis nur bei Neubau, Verkauf oder Neuvermietung erforderlich. Zudem uss in öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Netto-grundfläche und starker Besuchsfrequenz ein Ausweis ausgehängt werden.

2.3. Wie lange ist ein Ausweis gültig?

Ein Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Wer in der Zwischenzeit Sanierungen oder Modernisierungsmaß-nahmen durchführt, wird sicherlich vor Ablauf der 10 Jahre einen neuen Energieausweis erstellen lassen, um die Vorteile gegenüber Käufern und Mietern auch transparent machen zu können.

2.4. Welche Rechte können Mieter aus dem Energiepass ableiten?

Der Energieausweis soll ausschließlich der Information der Gebäudenutzer dienen. In dem Energieein-spargesetz, das am 07.09.2005 in Kraft getreten ist, wurde das explizit auf-genommen. Für den Vermieter ist es wichtig, darauf zu achten, den Energiepass nicht als Bestandteil des Mietvertrages zu deklarieren. Dadurch könnten Mieter etwaige Rechtswirkungen ableiten. Kein Gebäudeeigentümer kann bei schlechten Kenn-werten zu einer Modernisierung gezwungen werden. Ein Energieausweis muss nur zugänglich gemacht werden. Eine Kopie des Energieausweises ist noch nicht einmal erforderlich.

2.5. Wann wird der Energieausweis zur Pflicht?

Am 01.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Demnach werden ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude bis Baujahr 1965 Energieausweise verpflichtend sein. Für jüngere Wohngebäude wurde als Stichtag der 01. Januar 2009 definiert. Bei Nichtwohngebäuden läuft die Frist am 01.07.2009 ab.

 2.6. Wer trägt bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises?

Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen von allen Eigentümern die Kosten getragen werden.

2.7. Behalten schon erstellte Energieausweise ihre Gültigkeit?

Ja. Alle vorhandenen Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung erstellt wurden, sind weiterhin gültig und können verwendet werden.

2.8. Muss der Energieausweis zwingend erstellt werden?

Der Verkäufer/Vermieter hat den potenziellen Käufer/Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich nachdem der Kauf-/Mietinteressent dies verlangt. Der Eigentümer hat den Energieausweis bei Neubau sogar der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu 15.000 €.

 

3. Ausstellung des Energieausweises

3.1. Welchen Varianten gibt es?

Grundsätzlich existieren zwei Varianten:

3.1.1. Bedarfsausweis

Beim so genannten Beim Bedarfsausweis gibt es noch zwei unterschiedliche Verfahren bei der Datenerfassung. Beim

3.1.2. Verbrauchsausweis

bedarfsorientierten Energieausweis werden Gebäudehülle und verarbeitete Materialien analysiert sowie das Heizungssystem begutachtet. Somit wird der gesamte Wärme-verlust des Gebäudes ermittelt. Er gibt Auskunft über die Qualität des Gebäudes, unabhängig vom Verhalten einzelner Nutzer.ausführlichen Verfahren werden vorhandene Daten zum Gebäude wie die Abmessungen der Bauteilflächen, der Aufbau der Wände und Decken aus Bauunterlagen ermittelt oder bei der Gebäude-begehung detailliert aufgenommen. Demgegenüber kann man bei der vereinfachten Datenaufnahme mit tabellierten Pausch-alwerten arbeiten und einzelne Bauteile wie Gauben bis zu einer gewissen Größe vernachlässigen.

Der verbrauchsorientierte Energieausweis hingegen stellt den tatsächlichenEnergieverbrauch je Quadratmeter fest. Hier wird der Energieverbrauch auf Basis der Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Jahre ermittelt.

 

 

3.2. Warum wird bei einem Energieausweis die Gebäudenutzfläche zu Grunde gelegt?

Der Gesetzgeber sieht eine einheitliche Berechnungsgrundlage für den bedarfs-und verbrauchsorientierten Energieausweis vor. Durchgesetzt hat sich die für die Berechnung des Bedarfskenn-wertes verwendete Gebäudenutzfläche An. Die Gebäudenutzfläche beschreibt die im beheizten Gebäudevolumen zur Verfügung stehende nutzbare Fläche. Sie wird nach EnEV aus dem beheizten Gebäudevolumen unter Berücksichtigung einer üblichen Raumhöhe im Wohnungsbau abzüglich der von Innen- und Außenbauteilen beanspruchten Fläche ermittelt. Zur einfachen Ermittlung der Gebäudenutzfläche hat der Gesetzgeber Umrechnungsfaktoren basierend auf der in der Wohnungswirtschaft üblichen Wohnfläche vorgesehen. Die Gebäudenutzfläche darf bei Wohn-gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35 – fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2- fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.

3.3. Muss für alle Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden oder gibt es auch Ausnahmen?

Ausgenommen von der Verpflichtung sind denkmalgeschützte Gebäude und Abrissgebäude. Zudem muss für kleine Gebäude unter 50 qm und für unbeheizte Gebäude (z.B. Garagen) kein Pass erstellt werden. Auch bei rein formellen Verkäufen, z.B. innerhalb eines Konzerns oder innerhalb der Familie ist kein Energieausweis erforderlich.

3.4. Welchen Ausweistyp benötige ich?

Bis zum 30.09.2008 kann jeder Eigentümer seinen Ausweistyp frei wählen.

Ab 01.10.2008 besteht eine Pflicht zum Bedarfsausweis für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen besteht, die vor 1978 und damit vor Wirksamwerden der ersten Wärmeschutzverordnung errichtet wurden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Wohn-gebäude, die zwischenzeitlich saniert wurden und mindestens den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung (Erläuterungen hierzu siehe unter Punkt 3.5) erreicht haben; für diese besteht Wahlfreiheit.

Für alle Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden, kann stets zwischen beiden Ausweisarten uneingeschränkt gewählt werden.

Die Wahlfreiheit wird aber insofern eingeschränkt, dass es technische Restriktionen gibt, die die Erstellung von ver-brauchsorientierten Energieausweisen erschweren oder nicht ermöglichen. Beispielsweise müssen die Verbrauchsdaten für das gesamte Gebäude vorliegen. Liegen Verbrauchsdaten z.B. aus der Abrechnung des Energielieferanten nicht für alle Wohnungen vor, so kann kein verbrauchsorientierter Energie-ausweis erstellt werden. Des Weiteren ist für die Erstellung von verbrauchsorientierten Ausweisen erforderlich, dass mindestens die Verbrauchsdaten von 3 aufeinander folgenden Abrechnungsperioden zu Grunde gelegt werden.

 3.5. Welche Anforderungen definiert die 1. Wärmeschutzverordnung?  

Um das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 einzuhalten, müssen alle Bauteile die  Bedingungen der nachfolgenden Tabelle erfüllen. Der angegebene U-Wert (=Wärmedurchgangskoeffizient) ist ein Maß für den Wärmestromdurchgang durch eine ein- oder mehrlagige Materialschicht, wenn auf beiden Seiten verschiedene Temperaturen anliegen

 

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?